Ziel der Vorlage ist es, die Berufskostenabzüge von unselbständig Erwerbenden zu vereinfachen und sie bezüglich der verschiedenen Arbeitsformen neutraler auszugestalten. Kernelement der Vernehmlassungsvorlage war der Vorschlag, dass alle steuerpflichtigen Personen sämtliche Berufskosten unabhängig vom Arbeitsort in Form einer einzigen Pauschale zum Abzug bringen können. Alternativ hätte gemäss der Vernehmlassungsvorlage allen die Möglichkeit offenstehen sollen, die effektiven Berufskosten nachzuweisen und zum Abzug zu bringen.
Die Ergebnisse der Vernehmlassung zeigen, dass über den Handlungsbedarf bei den Berufskosten Einigkeit herrscht. Das Ziel der Vereinfachung und einer grösseren Neutralität betreffend Arbeitsformen wird im Grundsatz begrüsst. Bei der konkreten Ausgestaltung bestehen jedoch unterschiedliche Auffassungen. Namentlich die Kantone, für welche die einheitliche Pauschale ebenfalls gelten soll, plädieren dafür, die Fahrtkosten sowie die Wohnkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt nicht in die Pauschale zu integrieren, zumal diese zwischen den Steuerpflichtigen stark variieren können.
Gestützt auf die Vernehmlassung hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 8. Dezember 2023 das EFD beauftragt, bis Ende 2024 eine Botschaft mit den folgenden angepassten Eckwerten auszuarbeiten:
- Die Fahrtkosten sowie die Wohnkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt sollen weiterhin separat in Abzug gebracht werden und nicht Teil der einheitlichen Pauschale bilden. Dadurch soll zum einen den kantonalen und regionalen Unterschieden hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur (die zu unterschiedlich langen Arbeitswegen führen) sowie den kantonal unterschiedlichen Regelungen Rechnung getragen werden. Zum andern soll die angestrebte Vereinfachung nicht dadurch gefährdet werden, dass viele Steuerpflichtige wegen hoher Fahrt- oder Wohnkosten die effektiven Kosten nachweisen und damit keine Pauschale zur Anwendung kommt.
- Mit dem Ziel, das System zu vereinfachen, wird der Nachweis der effektiven Kosten für die mit der Pauschale abzugsfähigen Kosten ausgeschlossen. Das betrifft die Kosten für auswärtige Verpflegung und die übrigen Berufskosten (bspw. für ein privates Arbeitszimmer, Fachliteratur oder Berufskleidung). Damit wird für die Elemente des Pauschalabzugs auch das Ziel der Neutralität bezüglich Arbeitsformen gewahrt.
Die finanziellen und personellen Auswirkungen werden durch die Anpassung der Eckwerte gegenüber der Vernehmlassungsvorlage nicht wesentlich verändert. Der Bundesrat möchte die Vorlage für die direkte Bundessteuer aufkommensneutral umsetzen und wird die Höhe der Pauschale zu einem späteren Zeitpunkt festlegen. Die finanziellen Auswirkungen in den Kantonen hängen von der Höhe der kantonalen Pauschalen ab, welche diese in eigener Kompetenz festlegen werden.
Quelle: Der Bundesrat
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