Bundesrat schafft nationale Grundlage zur Besteuerung der Telearbeit von Grenzgängerinnen und Grenzgängern

An seiner Sitzung vom 1. März 2024 hat der Bundesrat die Botschaft über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis verabschiedet. Damit soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um Grenzgängerinnen und Grenzgänger auch dann zu besteuern, wenn sie Telearbeit im Ausland verrichten. Mit Frankreich und Italien gibt es bereits zwei konkrete Anwendungsfälle.

Seit der COVID-19-Pandemie hat die Telearbeit in der Schweiz stark zugenommen. Sie wird zusammen mit der Digitalisierung die moderne Arbeitswelt nachhaltig prägen. In einem grenzüberschreitenden Kontext hat der Anstieg der Telearbeit auch Auswirkungen auf das Steuerrecht.

Doppelbesteuerungsabkommen sehen in der Regel vor, dass Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in dem Staat besteuert werden, in dem diese physisch ausgeübt wird. Mit Telearbeit würde sich somit das Besteuerungsrecht vom Staat, in dem die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ihren Sitz hat, in jenen Staat, in dem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Wohnsitz haben, verlagern.

Steuereinnahmen in der Schweiz behalten

Um sicherzustellen, dass der Schweiz möglichst wenig Steueraufkommen verloren geht, schafft der Gesetzesentwurf zur Besteuerung von Telearbeit im Bereich der Quellenbesteuerung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz eine binnenrechtliche Besteuerungsgrundlage für Telearbeit, die in einem Nachbarstaat für einen Schweizer Arbeitgeber geleistet wird.

Die Vorlage steht in einem engen Kontext zu den staatsvertraglichen Entwicklungen bei der Zuteilung des Besteuerungsrechts an die Schweiz im Rahmen von Doppelbesteuerungs- und Grenzgängerabkommen. Konkret führen die mit Frankreich und Italien getroffenen Abkommen (Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich bzw. Protokoll zur Änderung des Grenzgängerabkommens mit Italien) dazu, dass in diesen Staaten verrichtete Telearbeit für einen Schweizer Arbeitgeber bis zu einem gewissen Grad weiterhin von der Schweiz besteuert werden kann, auch wenn die Arbeit nicht physisch in der Schweiz verrichtet wird (Frankreich: jährlich bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit / Italien bis zu 25 Prozent der Arbeitszeit). Die vorgeschlagene neue Besteuerungsgrundlage stellt die Umsetzung dieser staatsvertraglichen Neuregelungen in der Schweiz sicher.

Die Schweiz hat deutlich mehr Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus dem Ausland als Schweizer Arbeitskräfte, die in den Nachbarstaaten einem Erwerb nachgehen. Insgesamt sind in der Schweiz rund 400 000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger tätig, wobei die meisten in Frankreich (220 000) und Italien (90 000) wohnhaft sind.

Quelle: Der Bundesrat

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