Neue Chance ab 1. Januar 2025: Beitragslücken in der Säule 3a steuerwirksam auffüllen

Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine wichtige Änderung in Kraft, die viele Steuerzahler interessieren dürfte:
Personen, die in bestimmten Jahren keine oder nur Teilbeiträge in ihre gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) eingezahlt haben, können diese Beiträge nachträglich in Form von steuerabzugsberechtigten Einkäufen leisten.

Beitragslücken füllen und steuerliche Vorteile nutzen

Mit dieser Neuregelung wird es ab Anfang 2025 möglich, Beitragslücken der vergangenen zehn Beitragsjahre auszugleichen – eine Chance, die sich insbesondere für Steuerzahler mit unvollständigen Einzahlungen in die Säule 3a lohnt. Um von dieser Regelung zu profitieren, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die vorsorgenehmende Person muss in den Jahren, für die nachträgliche Beiträge eingezahlt werden sollen, ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz erzielt haben.
  • Auch im Jahr des geplanten Einkaufs muss ein AHV-pflichtiges Einkommen vorliegen.

Maximale Einkaufshöhe und nur auf Antrag

Die Höhe eines nachträglichen Einkaufs ist auf den sogenannten kleinen Abzug begrenzt, der 2025 beispielsweise maximal CHF 7’258 beträgt. Einkäufe können somit jedes Jahr bis zur Höhe des geltenden kleinen Abzugs getätigt werden, um Beitragslücken bis zu zehn Jahre nachträglich auszugleichen.

Der Einkauf muss zudem bei der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung beantragt werden. Dieser Antrag enthält bestimmte Informationen, die zur Ermittlung der Beitragslücken und Beurteilung der Zulässigkeit notwendig sind.

Ein Einkauf ist jedoch nur für nach dem 1. Januar 2025 entstehende Deckungslücken möglich.

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Unsere Experten stehen Ihnen gerne zur Seite und helfen Ihnen dabei, das maximale Potenzial aus dieser neuen Regelung zu ziehen – sei es im Rahmen der Steuererklärung oder bei der konkreten Berechnung Ihres Einkaufpotenzials.

Quelle: Der Bunderat

Für die Aktualität und Vollständigkeit kann keine Gewähr übernommen werden.

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