Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine wichtige Änderung in Kraft, die viele Steuerzahler interessieren dürfte:
Personen, die in bestimmten Jahren keine oder nur Teilbeiträge in ihre gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) eingezahlt haben, können diese Beiträge nachträglich in Form von steuerabzugsberechtigten Einkäufen leisten.
Ein solcher Vertrag ist besonders sinnvoll bei Gesellschaften mit mehreren Aktionären – etwa bei Familienunternehmen, Start-ups oder Joint Ventures. Er schafft klare Regeln, wo das Gesetz Freiraum lässt, und verhindert Unsicherheiten oder Konflikte.









