Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine wichtige Änderung in Kraft, die viele Steuerzahler interessieren dürfte:
Personen, die in bestimmten Jahren keine oder nur Teilbeiträge in ihre gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) eingezahlt haben, können diese Beiträge nachträglich in Form von steuerabzugsberechtigten Einkäufen leisten.
Mit Urteil BGer 9C_702/2024 hat das Bundesgericht entschieden, dass eine formale Wohnsitzverlegung in einen steuergünstigeren Kanton nicht ausreicht, um dort steuerpflichtig zu werden. Massgebend bleibt der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensinteressen.









