Einführung der jährlichen MWST-Abrechnung:
Auf Antrag können ab dem 1. Januar 2025 Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von bis zu CHF 5’005’000 die MWST jährlich abrechnen. Diese Neuerung stellt eine administrative Erleichterung im Vergleich zur bisherigen viertel- oder halbjährlichen Abrechnung dar.
Um bereits für das Jahr 2025 jährlich abrechnen zu können (Einreichung der jährlichen Abrechnung bis Ende Februar Folgejahr), muss der Antrag bis spätestens am 28. Februar 2025 eingereicht werden (Antragsformular aufgeschaltet ab Januar 2025 im ePortal). Voraussetzung für die Beibehaltung der jährlichen Abrechnung ist die fristgerechte und vollständige Einreichung und Abrechnung aller MWST-Deklarationen. Bei der Deklarationsart ändert sich vorerst nichts, auch bei der jährlichen Abrechnung können Korrekturabrechnungen eingereicht und Fristverlängerungen beantragt werden.
Die jährliche Abrechnung ist mit der Verpflichtung zur Zahlung von Raten (4x jährlich; es gelten die üblichen Fälligkeitstermine; mind. CHF 500 pro Rate) verbunden, die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) festgesetzt werden. Die ESTV kann jedoch die jährliche Abrechnung widerrufen, sofern der Steuerpflichtige die Umsatzgrenze in drei aufeinanderfolgenden Steuerperioden überschreitet oder wenn die Abrechnung nicht fristgerecht eingereicht und bezahlt wird. Auch bei einer zu starken Reduktion der Raten wird die jährliche Abrechnung widerrufen. Dabei dürfen die Raten bei der effektiven und der Pauschalsteuersatzmethode nicht unter 50% und bei der Saldosteuersatzmethode nicht unter 35% der gesamten Steuerforderung liegen.
Saldosteuersatzmethode:
Die Saldosteuersatzmethode (SSS-Methode), eine vereinfachte MWST-Abrechnung für KMU, wurde umfassend überarbeitet. Die Zahl der anwendbaren SSS ist nun nicht mehr auf zwei SSS pro Steuerpflichtigen begrenzt. Jede Tätigkeit, die mehr als 10% des Gesamtumsatzes ausmacht, muss mit der entsprechenden SSS-Methode abgerechnet werden. Nach erfolgter Identifizierung der neuen SSS müssen diese von der ESTV bestätigt werden. Ausländische Steuerpflichte dürfen künftig diese Abrechnungsmethode nicht mehr anwenden.
Ein Wechsel von der effektiven Methode zur SSS-Methode erfordert die Rückerstattung der zuvor abgezogenen Vorsteuer an die ESTV, basierend auf dem Zeitwert der betroffenen Gegenstände und Dienstleistungen zum Zeitpunkt des Wechsels (Eigenverbrauch). Umgekehrt kann bei einem Wechsel von der SSS-Methode zur effektiven Abrechnungsmethode die MWST, die auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen zum Zeitpunkt des Wechsels lastet, in der ersten Abrechnungsperiode nach dem Wechsel als Vorsteuer abgezogen werden (Einlageentsteuerung).
Diese Änderungen machen die SSS-Methode unattraktiver und zugleich komplexer in der Anwendung. Es kann unter Umständen sinnvoll sein, einen Wechsel zur effektiven Methode in Betracht zu ziehen.
Steuerpflicht für Online-Plattformen:
Eine wesentliche Änderung betrifft auch die Steuerpflicht für Online-Plattformen. Plattformbetreiber gelten künftig als steuerpflichtige Leistungserbringer, wenn sie Verkäufern ermöglichen, physische Lieferungen über ihre Plattform anzubieten. Dies führt aus steuerrechtlicher Sicht zu zwei Lieferungen: Eine Lieferung des Verkäufers an die Plattformbetreiber und eine Lieferung der Plattformbetreiber an den Käufer. Die erste Lieferung ist steuerbefreit und muss in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 220 (von der Steuer befreite Leistungen) deklariert werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diese erste Lieferung freiwillig zu versteuern.
Weitere Änderungen:
Die Teilrevision umfasst weitere Änderungen im Bereich Reisebüros, Subventionen und Gemeinwesen, Veranstaltungsorganisationen (neu Empfängerortsprinzip), Steuervertretung bei ausländischen Unternehmen, Pauschalsteuersatzmethode, Heilbehandlungsleistungen, Anlagestiftungen, Handel mit Emissionsrechten, Sicherstellung und Mithaftung bei «Serienkonkursen» und die ausschliessliche Nutzung des elektronischen Portals für Registrierung und Deklarationen. Um gezielte Umsetzungsmassnahmen und Empfehlungen auszusprechen, müssen die in Ausarbeitung befindlichen Praxispublikationen der ESTV (MWST-Infos) abgewartet werden.