Entlastung der Dividenden von der Verrechnungssteuer im Konzernverhältnis

Es besteht die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen die Verrechnungssteuer (35%) auf Dividenden an ausländische Gesellschaften zu melden, statt zu entrichten. Dies gilt auch bei sogenannt verdeckten Gewinnausschüttungen, welche zum Teil erst anhand einer Steuerprüfung auftreten können. Durch Meldung statt Entrichtung führt die Verrechnungssteuer nicht zu einer effektiven Steuerbelastung, was den Geldfluss im Konzern optimiert und schont.

Verrechnungssteuer auf Dividenden

Dividendenausschüttungen an den Aktionär / die Aktionäre unterliegen der Verrechnungssteuer von 35%. Dies gilt nicht nur für “echte” Dividenden, sondern auch für sogenannt verdeckte Gewinnausschüttungen an die Aktionäre aufgrund nicht-marktüblicher Transaktionen. Die Aktionäre können danach die vollständige oder teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragen. Sind die direkten Aktionäre an einer Schweizer Gesellschaft jedoch Kapitalgesellschaften im Ausland, so besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit die Verrechnungsteuer von 35% zu melden statt zu entrichten.

Effizienter Geldfluss im Konzern

Aufgrund einer solchen Meldung statt Entrichtung (gefolgt von der Rückerstattung) kann die Dividende ungekürzt, das heisst ohne Abzug der Verrechnungssteuer direkt in vollem Umfang an die ausländische Kapitalgesellschaft bezahlt werden, was den Geldfluss erheblich vereinfacht und effizienter gestaltet. Dies würde auch bei verdeckten Gewinnausschüttungen gelten, so dass die Verrechnungssteuer darauf nicht zu entrichten ist und damit zu keinem effektiven Geldabfluss führt.

Vorgängige Bewilligung benötigt

Eine solche Meldung statt Entrichtung ist allerdings nur möglich, sofern eine entsprechende Bewilligung vorgängig vorliegt. Eine solche Bewilligung ist für fünf Jahre gültig, kann danach aber jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden. Da sich verdeckte Gewinnausschüttungen in der Regel ungewollt und häufig erst als Resultat einer Steuerprüfung ereignen, ist es ratsam in einer solchen Situation bereits über eine Bewilligung zur Meldung statt Entrichtung der Verrechnungssteuer zu verfügen.

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