Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine wichtige Änderung in Kraft, die viele Steuerzahler interessieren dürfte: Personen, die in bestimmten Jahren keine oder nur Teilbeiträge in ihre gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) eingezahlt haben, können diese Beiträge nachträglich in Form von steuerabzugsberechtigten Einkäufen leisten.
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